Was die Maschinenverordnung ist und ab wann sie gilt
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 legt die Sicherheitsanforderungen fest, die eine Maschine erfüllen muss, wenn sie in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Da es sich um eine Verordnung und nicht um eine Richtlinie handelt, gilt sie in jedem Mitgliedstaat gleich.
Geltungsbeginn ist der 20. Januar 2027, wie die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) angibt. Der ursprüngliche Text nannte den 14. Januar; das Datum wurde mit einer im Juli 2023 veröffentlichten Berichtigung korrigiert. Einige Teile gelten schon früher, etwa die Regeln zu den notifizierten Stellen.
Für Roboter, die bereits im Umlauf sind, zählt Artikel 52: Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten nicht behindern, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung konform mit der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurden. Ein G1 oder Go2, der vor dem 20. Januar 2027 richtlinienkonform in Verkehr gebracht wurde, darf daher ohne neue Bewertung nach der Verordnung weiter verkauft werden.
Wer Hersteller ist und wer die Erklärung unterschreibt
Die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung liegen in der Verantwortung des Herstellers (Art. 10). Die Verordnung nennt aber weitere Akteure, die diese Rolle übernehmen können:
- Einführer (Art. 13): Er prüft vor dem Inverkehrbringen, ob der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, die technischen Unterlagen erstellt und die CE-Kennzeichnung angebracht hat.
- Händler (Art. 15): Er muss die gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Konformität walten lassen.
- Einführer oder Händler, die unter eigenem Namen oder eigener Marke verkaufen oder das Produkt so verändern, dass die Konformität betroffen ist, werden zum Hersteller (Art. 17).
- Wer eine wesentliche Veränderung vornimmt, wird für diese Maschine zum Hersteller (Art. 18).
Auch wer mehrere Maschinen kombiniert, die für dasselbe Ergebnis zusammenwirken, schafft eine "Gesamtheit von Maschinen" (Art. 3 Nummer 1 Buchstabe d), die ihrerseits eine Maschine mit eigenem Hersteller ist. Das ist der typische Fall eines Roboters in einer Zelle mit Förderbändern, Schutzeinrichtungen und einer Sicherheits-SPS.
Wann eine Veränderung wesentlich ist
Nach Artikel 3 Nummer 16 ist eine Veränderung wesentlich, wenn sie mit physischen oder digitalen Mitteln nach dem Inverkehrbringen vorgenommen wird und
- vom Hersteller weder vorgesehen noch geplant ist;
- die Sicherheit beeinträchtigt, indem sie eine neue Gefährdung schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht;
- neue Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen erfordert, die eine Änderung des sicherheitsbezogenen Steuerungssystems nach sich ziehen, oder neue Maßnahmen für Stabilität oder mechanische Festigkeit.
Bei einem Unitree Roboter sollten Sie diese Fälle genau prüfen:
- ein selbst geschriebener oder selbst trainierter Lokomotionsregler anstelle des Werksreglers;
- ein Endeffektor oder eine Last, die Schwerpunkt und Stabilität verändert;
- der Einsatz in einem mit Personen geteilten Bereich, den der Hersteller nicht vorgesehen hatte.
Reparatur und Wartung, die die Konformität nicht berühren, sind keine wesentlichen Veränderungen (Erwägungsgrund 26 der Verordnung). Ein nicht gewerblicher Nutzer, der seine eigene Maschine für den Eigengebrauch verändert, wird nicht zum Hersteller. Ein Unternehmen oder ein Labor ist dagegen ein gewerblicher Nutzer.
Was sich gegenüber der Richtlinie 2006/42/EG ändert
Software und digitale Komponenten
Die Verordnung definiert als "Sicherheitsbauteil" auch eine digitale Komponente, einschließlich Software, die gesondert in Verkehr gebracht wird (Art. 3 Nummer 3). Softwareänderungen gehören ausdrücklich zu den Änderungen, die wesentlich sein können.
Schutz vor Manipulation (Anhang III, Nummer 1.1.9)
- Die Verbindung mit einem anderen Gerät, auch aus der Ferne, darf keine gefährlichen Situationen erzeugen.
- Sicherheitskritische Software und Daten müssen identifiziert und vor unbeabsichtigter oder vorsätzlicher Veränderung geschützt sein.
- Die Maschine muss die installierte Sicherheitssoftware anzeigen können und Nachweise über Eingriffe aufbewahren, ob berechtigt oder nicht.
Steuerungen (Anhang III, Nummer 1.2.1)
Steuerungen müssen auch vernünftigerweise vorhersehbaren vorsätzlichen Versuchen Dritter standhalten. Versionen der Sicherheitssoftware, die nach dem Inverkehrbringen aufgespielt werden, müssen fünf Jahre lang nachvollziehbar sein. Für Systeme mit sich selbst entwickelndem Verhalten gilt:
- Sie dürfen keine Aktionen über die festgelegte Aufgabe und den festgelegten Bewegungsraum hinaus ausführen;
- sie müssen Daten zu sicherheitsrelevanten Entscheidungen aufzeichnen, die ein Jahr lang aufzubewahren sind;
- sie müssen jederzeit korrigiert werden können.
Autonome mobile Maschinen (Anhang III, Teil 3)
Ein Vierbeiner, der selbstständig einen Bereich abläuft (zum Beispiel ein AS2 oder ein A2 bei der Inspektion), kann unter die Definition einer autonomen mobilen Maschine fallen. Vorgesehen sind zwei Optionen, einzeln oder kombiniert je nach Risikobeurteilung:
- Arbeit in einem Bereich, der durch eine Umzäunung abgegrenzt ist;
- Einrichtungen, die Personen und Hindernisse in der Nähe erkennen.
Wo nötig, ist eine Fernüberwachungsfunktion vorzusehen, beschränkt auf Stoppen, Starten und Überführen in eine sichere Position.
Digitale Betriebsanleitung (Art. 10 Abs. 7)
Die Betriebsanleitung darf digital bereitgestellt werden, herunterladbar und mindestens 10 Jahre lang abrufbar. Auf Verlangen beim Kauf stellt der Hersteller sie innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform zur Verfügung.
Notifizierte Stelle
Die Kategorien in Anhang I Teil A erfordern ein Verfahren mit einer notifizierten Stelle (Art. 25 Abs. 2). Dazu gehören Maschinen mit eingebetteten Systemen mit vollständig oder teilweise selbst entwickelndem Verhalten auf Basis von maschinellem Lernen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten, beschränkt auf diese Systeme. Ein trainierter und danach eingefrorener Regler ist nicht automatisch ein sich selbst entwickelndes System: Die Einstufung erfolgt am konkreten Fall.
AI Act und Cyber Resilience Act
- AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689). Ein KI-System, das als Sicherheitsbauteil einer Maschine dient, kann ein Hochrisiko-System sein (Art. 6 Abs. 1). Die Verordnung (EU) 2026/1744 (digitaler Omnibus zur KI), am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, hat die Maschinenverordnung in Abschnitt B von Anhang I des AI Act verschoben. In der Praxis werden die Anforderungen des AI Act an KI in Maschinen über delegierte Rechtsakte in die Maschinenverordnung übernommen, die die Kommission bis zum 2. August 2028 erlassen muss (Zusammenfassung von Cuatrecasas). Die delegierten Rechtsakte liegen noch nicht vor: Prüfen Sie die Rechtslage zum Zeitpunkt des Kaufs erneut.
- Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847). Er betrifft vernetzte Produkte mit digitalen Elementen. Laut der Europäischen Kommission gelten die Meldepflichten ab dem 11. September 2026 und die Hauptpflichten ab dem 11. Dezember 2027.
Technische Referenznormen
- ISO 12100: allgemeine Gestaltungsleitsätze für Risikobeurteilung und Risikominderung.
- ISO 10218-1 und ISO 10218-2 (Ausgabe 2025): Sicherheit von Industrierobotern und ihren Anwendungen.
- ISO/TS 15066: Mensch-Roboter-Kollaboration.
- ISO 13482: Roboter für persönliche Assistenz.
- IEC 62443: Cybersicherheit industrieller Automatisierungssysteme.
Für humanoide Roboter und Vierbeiner fehlt noch eine eigene Norm. Die ISO 25785-1 für industrielle mobile Roboter mit aktiv geregelter Stabilität (mit Beinen, Rädern oder anderen Fortbewegungsarten) befindet sich in Entwicklung.
Checkliste: bevor ein Unitree Roboter in die Produktion geht
- Unterlagen zum exakten Modell. Verlangen Sie EU-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und die zugehörige Firmware-Version. Prüfen Sie, ob Modell und Variante mit dem gelieferten Roboter übereinstimmen.
- Bestimmungsgemäße Verwendung. Vergleichen Sie die geplante Anwendung mit der bestimmungsgemäßen Verwendung laut Betriebsanleitung. Eine Verwendung darüber hinaus und die Veränderungen, die dafür nötig sind, müssen Sie als mögliche wesentliche Veränderung bewerten.
- Risikobeurteilung nach ISO 12100. Bei einem mobilen Roboter umfasst sie in der Regel:
- Sturz des Roboters und Verlust des Gleichgewichts;
- Kollisionen mit Personen;
- Lasten in der Hand oder auf dem Rücken;
- Akkus und Laden;
- Verhalten bei Verbindungsabbruch.
- Arbeitsbereich. Legen Sie fest, ob der Roboter in einem abgetrennten oder in einem geteilten Bereich arbeitet. Im geteilten Bereich betrifft die Beurteilung die Personenerkennung und Geschwindigkeitsgrenzen, die geprüft und nicht nur angegeben sind.
- Stopp. Prüfen Sie, wo sich Not-Halt und Fernbedienung befinden, wie sie funktionieren und wer sie während der Arbeit in der Hand hat.
- Software. Führen Sie ein Verzeichnis der installierten Versionen und Updates. Jeder selbst geschriebene Regler ist zu bewerten, bevor er in der Nähe von Personen eingesetzt wird.
- Netzwerk und Cybersicherheit. Im Werksnetz setzen Sie drei Maßnahmen um:
- Binden Sie den Roboter in ein eigenes VLAN ein;
- ändern Sie die Standard-Zugangsdaten;
- deaktivieren Sie ungenutzte Remote-Dienste und legen Sie fest, wer die Firmware aktualisieren darf.
- Gesamtheit von Maschinen. Kommt der Roboter mit anderen Maschinen in eine Zelle, halten Sie schriftlich fest, wer Hersteller der Gesamtheit ist und wer die Erklärung unterschreibt.
- Schulung. Schulen Sie die Personen, die in der Nähe des Roboters arbeiten, nicht nur diejenigen, die ihn programmieren.
Wenn Sie ein Pilotprojekt aufsetzen, sieht unsere Methode für PoCs mit humanoiden Robotern diese Schritte vor dem Einsatz in der Produktion vor. Für Vierbeiner in der Inspektion finden Sie die Anwendungsdetails im Leitfaden zum Vierbeiner für die industrielle Inspektion.
Hochschulen und Labore
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m nimmt Maschinen von der Verordnung aus, die eigens für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und vorübergehend in Laboratorien verwendet werden. Ein kommerzieller Roboter aus dem Katalog fällt nicht automatisch unter diese Ausnahme, weil er als Verkaufsprodukt entstanden ist. Für ein Labor bleibt es am vorsichtigsten, ihn wie eine Maschine zu behandeln: Risikobeurteilung, eigener Bereich und Softwareverzeichnis. Mehr für Forschungsgruppen auf der Seite Hochschulen und Forschung.


